VERERBEN


Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die ge­setz­lich­e Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben ein­set­zen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Stan­des­äm­ter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) re­gis­triert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren be­rück­sich­tigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde do­ku­men­tier­te letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Formen von letztwillige Verfügungen

Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder ein­ge­tra­gen­en Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - als ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vor­be­rei­tung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente ent­hal­ten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vor­sor­ge­in­stru­men­te wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Ge­stal­tung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele ver­deut­lich­en die juristische Komplexität des Themas.

Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim ge­mein­schaft­lich­en Testament können auch nicht miteinander verheiratete Per­so­nen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen ge­mein­schaft­lich­en Testamenten kost­en­gün­sti­ger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kom­bi­nie­ren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu op­ti­ma­ler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.

Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Ge­gen­stand herausgeben.

Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Test­aments­voll­streck­ung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vor­zu­neh­men. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Bennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

 

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Dr. Christoph Dorsel, LL.Min Bonn